ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GEPADI FLIESEN GMBH, STAND DEZEMBER 2017
I Geltung der Bedingungen
Dem Verkauf unserer Waren und unserer sonstigen Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, hierüber ist im Einzelfall eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Im Rahmen einer Dauerlieferbeziehung gelten die Verkaufsbedingungen auch dann, wenn auf diese im Rahmen der Dauerlieferung nicht ständig verwiesen wird. Einer Gegenbestätigung des Kunden und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eine Anerkennung der abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden tritt nur dann ein, wenn ihre Einbeziehung von uns schriftlich bestätigt wird.
II Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III Aufträge und Lieferung, Transport, Entsorgung
3.1 Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Käufers sind nur insoweit verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
3.2 Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen - insbesondere in Werbeunterlagen - über die Beschaffenheit unserer Waren vermögen Sachmängelansprüche des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.
3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Mehr- oder Minderlieferungen durch uns von bis zu 10 % der bestellten Menge oder Stückzahl gestattet.
3.4 Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.
3.5 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Der Gefahrübergang erfolgt spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Falls keine bestimmten Weisungen des Kunden vorliegen, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten Transportperson. Der Gefahrübergang erfolgt auch dann auf den Kunden, wenn Waren auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden. Eine Gewähr für Beladung von Fahrzeugen, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in unserem Werk eintreffen, wird nicht übernommen, wenn nicht ausdrücklich entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. Für durch Wartezeiten der Transportmittel bedingte Kosten kommen wir nicht auf. Wir liefern unsere Ware grundsätzlich auf Einweg-Paletten. Euro-Norm-Paletten, die zum Einsatz kommen, werden bei Abholung bzw. Anlieferung getauscht. Sofern ein direkter Tausch nicht erfolgt, werden Paletten zum jeweiligen Selbstkostenpreis zzgl. gesetzlicher MwSt. in Rechnung gestellt. Eine spätere Rückgabe gegen Erstattung des berechneten Betrages ist nicht möglich. Beschädigte Paletten werden nicht entgegengenommen. Soweit der Transport von gewerblichen Transportunternehmern durchgeführt wird, haften wir für Transportschäden nur insoweit, als wir in der Lage sind, uns bei dem Transportunternehmen im Regresswege zu befriedigen. Eine erfolgreiche Reklamation von Transportschäden bei dem Transportunternehmen setzt voraus, dass der Besteller (Empfänger) bei Feststellung eines Transportschadens jeweils unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme (Schadensfeststellung) gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens und einen entsprechenden Beleg verlangt. Folgekosten aufgrund verspäteter Anlieferung können wir nicht übernehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies schriftlich bestätigt wird.
3.6 Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit nur annähernd; bei nur annähernden Liefer- und Leistungsfristen kann der Kunde die Fälligkeit unserer Lieferungen und Leistungen frühestens einen Monat nach Ablauf der genannten und ggf. zu verlängernden Frist herbeiführen. Im Falle annähernder Lieferfrist hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzunehmen.
3.7 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung aller technischen Fragen.
3.8 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Kommt es nach Vertragsschluss (z. B. durch Mobilmachung, behördliche Maßnahmen einschließlich außenwirtschaftlicher Maßnahmen) zu nicht von uns vorhergesehenen Umständen, die es uns - nicht nur vorübergehend - erschweren, die von uns geschuldete Leistung zu erbringen, oder zu nicht nur vorübergehender Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu unseren Lasten, so können wir eine entsprechende Anpassung des Vertrages verlangen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, über die Störung der Geschäftsgrundlage und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
3.9 Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung über die Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzurufen. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.
3.10 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
3.11 Änderung des Liefergegenstandes in Charge, Ausführung und sonstigen Abweichungen kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere ihre Mehr- und Minderkosten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
3.12 Nehmen wir Ware ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zurück, so können wir dem Käufer bis zu 25 % (jedoch mind. EUR 50,--) des Rechnungswertes als angemessenen Kostenausgleich berechnen. Zusätzlich sind uns die entstandenen Hin- und Rückfrachten zu erstatten.
3.13 Im Rahmen der Verpackungsverordnung werden mitgelieferte Einwegverpackungen (Kartons, Folien etc.) zurückgenommen. Mit der Durchführung dieser Rücknahme und der darauffolgenden Verwertung haben wir die Vfw AG (in Österreich die Firmen EVA und ARA) beauftragt. Diese Firmen werden unsere Verpackungen, soweit sie in entsprechenden Sammelbehältern bereitgestellt sind, durch ihre Entsorgungsunternehmen von unserem Kunden abholen lassen. Die durch die Rücknahme und Verwertung unserer Verpackung anfallenden Kosten sind durch uns bereits vorfinanziert. Unseren Kunden entstehen dadurch also keine zusätzlichen (Fremd-)Kosten. Lediglich die Systemkosten (Separierung der Fraktionen, Gestellung und Handling der entsprechenden Container) sind von unseren Kunden zu bezahlen.
IV Zahlungsbedingungen und Zahlung
4.1 Unsere Preise sind freibleibend. Maßgeblich für die Preisberechnung ist der am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist (sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware Änderungen der Material- und Lohnkosten sowie sonstigen Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisänderung zu verlangen). Erfolgt eine Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so stimmt der Kunde zu, dass der zum Zeitpunkt der (späteren) Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt wird. Die Preise gelten nur für die im Angebot und in der Auftragsbestätigung bezeichneten Gegenstände. Die Berechnung des Quadratmeterpreises beruht auf dem tatsächlich benötigten Bedarf an Fliesen und Platten einschließlich Fugenanteil. Die Preise verstehen sich in Euro und, soweit nicht anders geregelt, bei Lieferung ab Werk (ausschließlich Verpackung). Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Verpackung, einer besonderen Verpackungsart und des Wunsches nach Verpackungsänderungen gehen zu Lasten des Abnehmers.
4.2 Alle Zahlungen erfolgen an die in unseren Rechnungen genannte Zahlstelle. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind grundsätzlich porto- und spesenfrei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungshalber können nach vorheriger Vereinbarung Banküberweisungen angenommen werden. Sollte eine Skontoregelung vereinbart worden sein, so weisen wir darauf hin, dass die Fracht nicht skontierfähig ist. Diskontspesen oder -zinsen werden dem Käufer belastet. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Eingehende Zahlungen verrechnen wir nach unserer Wahl, im Allgemeinen mit der ältesten offenen Forderung, einschließlich der Zinsforderungen und etwaiger Kostenerstattungs-ansprüche. Aufrechnung oder verspätete Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen. Bei überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor, soweit uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzuges bleiben vorbehalten. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so verpflichtet er sich hierdurch, die Vorbehaltsware (vgl. Ziffer VII) auf unser Verlangen herauszugeben. Bei Rücknahme der gelieferten Ware ist der Besteller verpflichtet, die zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretene Wertminderung auszugleichen. Die Höhe der Vergütung entspricht dem marktüblichen Wertausgleich.
4.3 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden (beispielsweise wegen Mängeln der Sache) ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4 Die Abtretung von gegen uns gerichteter Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; § 354 a des Handelsgesetzbuches bleibt unberührt.
4.5 Wenn der Kunde Zahlungstermine nicht einhält oder wenn nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Leistungsverweigerung, bis zur Bewirkung der Gegenleistung bzw. bis zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.6 Sollen Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, so gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
V Sicherheiten
5.1 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
VI Versand, Rügepflicht
6.1 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Das Nähere regelt Ziffer III dieser Verkaufsbedingungen.
6.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Einlieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und erkennbare Beschädigungen zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
VII Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware ("Vorbehaltsware") bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, sodass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im Folgenden "neue Sache") bzw. die uns zustehenden bzw. nach Ziffer 7.2 zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gem. dieser Ziffer abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 7.1.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen auf uns übertragen werden kann. Anderweitige Verfügungen sind untersagt.
7.4 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir bereits hierdurch an. Sie dient in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware, die gem. Ziffer 7.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
7.5 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an.
7.6 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.
7.7 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 7.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung gem. Ziffer 7.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Falle eines Antrages auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerung bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
7.9 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an.
7.10 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. - soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind - die neue Sache im Sinne der Ziffer 7.2 wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
7.11 Wir sind nach vorheriger Anordnung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös - abzgl. angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen ist.
7.12 Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.
7.13 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, gelten die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entstehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
7.14 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
VIII Geheimhaltung
Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auftragsspezifische Daten, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
IX Mängelrügen, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln, Anweisungen des Kunden, Beratung, DIN-Vorschriften und Muster
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht sofort erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
9.2 Rücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit uns vorgenommen werden.
9.3 Unsere gesetzliche Haftung bei Bestehen von Rechten Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen ("Schutzrechte"), ist beschränkt auf solche Schutzrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland wirksam bestehen. Sollte die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien in einen anderen Staat ("Drittstaat") weiterverkauft oder in anderer Weise in einem Drittstaat verwendet werden, so stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch dafür ein, dass in dem Drittstaat keine Schutzrechte bestehen, die gegen den Kunden geltend gemacht werden können. Haben die Parteien keine Vereinbarung über einen Weiterverkauf oder eine Verwendung in einem Drittstaat getroffen, hat jedoch der Kunde seinen Sitz in einem Drittstaat, so stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass keine Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland und im Staat des Kundensitzes bestehen.
9.4 Etwaige Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, auch wenn die mangelhafte Ware bereits eingebaut wurde. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mängelfreien Sache. Die Übernahme von Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau mängelfreier Ware ist ausgeschlossen. Im Falle der Nachbesserung stehen uns mindestens zwei Mängelbeseitigungsversuche zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
9.5 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung - wegen eines Mangels zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 9.7 beschränkt.
9.6 Etwaige Rückgriffansprüche auf Kunden gem. § 478 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet sind, ist diese Schadenersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 9.7 beschränkt.
9.7 Mängeln an Material erster Wahl und Sorte verjähren in 24 Monaten nach Übergabe an den Kunden, sofern dieser gewerblicher Abnehmer ist. Bei sonstigen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre für den Fall, dass der Kunde seinerseits nach Verarbeitung der Fliesen an einem Bauwerk unter Beachtung der Regeln der Technik Ansprüchen seines Kunden ausgesetzt ist. Sofern der Kunde eine Inanspruchnahme durch seinen Kunden innerhalb der vorgenannten 5 ?Jahres ? Frist angezeigt hat, verzichten wir weiterhin auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf von 14 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Ansprüche gegen den Kunden. Vorstehendes gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, (2) bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie, soweit (3) eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und sie die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Hier gilt ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist. Die über zwei Jahre hinaus verlängerten Verjährungsfristen finden auf Schadenersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Wenn die Mängel in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffansprüche gem. § 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.8 Bei deklassierter Ware und Ware zweiter Wahl sind jegliche Mängelrechte für solche Mängel ausgeschlossen, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrages bekannt sind. Für Mängel, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, haften wir ebenfalls nicht, es sei denn, wir haben die Mängel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Wir haften bei Lieferungen an Kunden für Sachmängel bei Ersatzlieferung, Rücktritt (Wandelung) oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Schadensersatz, Beseitigung des Mangels, Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir im Falle von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Produkte nur, soweit dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.
9.9 Bei Mängeln, die auf eine Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Kunde ist uns dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.
9.10 Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen. Etwaige von uns für den Kunden gelieferte Ausarbeitungen, von uns erteilte Ratschläge sowie von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Kunden selbst - ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter - sorgfältig zu prüfen.
9.11 Muster werden in vertretbarem Umfang zur Verfügung gestellt und gelten als unverbindliche Durchschnittsproben. Für einen gleichmäßigen Farbausfall entsprechend den überlassenen Handmustern kann aus den Gegebenheiten der keramischen Industrie keine Garantie übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen muss gerechnet werden. Auch Farbtafeln können aus technischen Gründen die verschiedenen Farbsorten nur annähernd wiedergeben.
9.12 Farbsortierung und Qualität: Es ist notwendig, laufende Bauvorhaben ausreichend zu bevorraten, damit Farbnuancierungen zwischen einzelnen Lieferungen bei der Verarbeitung harmonisch ausgeglichen werden können. Abweichungen in der Länge, Breite und Höhe im Rahmen der üblichen Toleranzen behalten wir uns vor.
9.13 Bei Farbabweichungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sobald die gelieferte Ware eingebaut worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Fliesen und Platten vor Verlegung in ausreichendem Maße auf Farbabweichungen und sonstige sichtbare Mängel hin zu überprüfen.
9.14 Optische Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden, ausschließlich eine Wertminderung geltend zu machen, welche sich an gutachterlichen Grundsätzen zu orientieren hat.
X Haftungsbeschränkungen
10.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertretung oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsschluss nach Art und Umfang im Voraus sichtbar waren. Im Falle unseres Liefer- und Leistungsverzuges ist als Verzögerungsschaden voraussehbar ein Betrag bis zu 5 % des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- oder Leistungsteils anzusetzen.
10.3 In den Fällen der Ziffer 10.2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt, jedoch in jedem Fall auf 50.000,00 EUR (fünfzigtausend Euro) pro Schadensereignis und 50.000,00 EUR (fünfzigtausend Euro) pro Kalenderjahr.
10.4 Im übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache, wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.5 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach obiger Ziffer 9.6. Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Kunde Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schadens erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, spätestens jedoch nach drei Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses an. Der vorstehende Satz gilt nicht in Fällen von Vorsatz, von Arglist, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, von Personenschäden sowie in den Fällen unerlaubter Handlung und einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
XI Schutzrechte
11.1 Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Käufer und stellt uns hiermit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung sämtlicher Schutzrechte im Innenverhältnis frei. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.
11.2 An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, wir haben einer anderen Verwendung zugestimmt. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung durch uns weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
XII Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist ebenso wie für Zahlungen Dillenburg, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
12.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dillenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, an Stelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstandes jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
XIII Allgemeine Bestimmungen
13.1 Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
13.2 Daten der Kunden oder beteiligter Dritter werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Im Rahmen dieses Verarbeitungszwecks kann es auch zu einer Übermittlung vorgenannter Daten an Unternehmen unserer Unternehmensgruppe kommen.